Titelbild GC50plus

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Gehörlosenclub 50+ e.V. (nachstehend GC 50+ genannt). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen. (Eintragung am XX.XX.2012 / Reg. Nr. XXXX).
Sitz des Vereins ist Rüsselsheim.
Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien, Kirchen und Verbänden. Er ist weltanschaulich neutral.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der GC 50+ hat die Aufgabe, Einzelpersonen die Möglichkeit zur Mitarbeit im Stadtseniorenrat zu eröffnen. Er will die Arbeit des Stadtseniorenrates unterstützend begleiten.
Der GC 50+ hat ihre Mitglieder durch entsprechende Informationen für diese Aufgaben zu befähigen.
Der GC 50+ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes „Steuer- begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (in der jeweils gültigen Fassung). Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der GC 50+ beschäftigt sich mit Fragen der Altenhilfe und der Altenpolitik und sieht eine wesentliche Aufgabe in der Hilfe bei der Verwirklichung von Maßnahmen zur Verbesserung der persönlichen und gesellschaftlichen Situation älterer Menschen. Dazu gehört auch die Vorbereitung auf das Alter und der Abbau von Vorurteilen gegenüber der älteren Generation und ihrer Lebenssituation. Sie fördert Kontakte zwischen jung und alt.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Der GC 50+ können natürliche volljährige Personen werden, die kein politisches Mandat ausüben. Der Vorstand hat jedoch darüber zu wachen, dass 75% der Mitgliedschaft aus über 50jährigen Personen besteht.
Außerordentliches (förderndes) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die den Zweck und die Ziele des Der GC 50+ unterstützen möchte.

Stimmberechtigung bei Wahlen und Beschlüssen haben nur ordentliche Mitglieder. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
Der Austritt aus dem Der GC 50+ ist zum Ende eines Kalendermonats möglich. Er darf schriftlich erklärt werden. Das Ausscheiden begründet keinerlei Rechte an dem Vermögen des GC 50+
Ein Mitglied kann aus dem GC 50+ ausgeschlossen werden, wenn es grob fahrlässig deren Interessen zuwider han- delt und trotz Erinnerung mit der Zahlung des Beitrages 3 Monate in Verzug bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich, die dann mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

§ 5 Beitrag und Haftung

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitglieder bestimmen ihren Beitrag selbst. Er sollte jedoch nicht unter dem für die ordentlichen Mitglieder festgesetzten Beitrag liegen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorssitzenden oder bei seiner/ ihrer Verhinderung von einem/einer der beiden Stellvertreter/innen einberufen.
Eine der Versammlung wird als Jahreshauptversammlung durchgeführt.

Die Mitgliederversammlung muss jedoch auch dann einberufen werden, wenn ein schriftlicher, begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt.

Einladungen mit Tagesordnung sind mindestens 30 Tage vor dem festgesetzten Versammlungstermin bekannt zu geben. Die Zusendung der Einladung erfolgt mit E-Mail. – Ausnahme mit dem Brief.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom/von der Schrift- führer/in sowie von dem/der Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter/ innen zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung
beschließt die Satzung
setzt den Mitgliedsbeitrag fest
wählt den Gesamtvorstand und die 2 Revisoren
wählt die Delegierten in den Stadtseniorenrat (Mindestalter 50 Jahre )
nimmt regelmäßig die Berichte der in den Stadtseniorenrat entsandten Delegierten entgegen
gibt Empfehlungen für die thematische Arbeit des GC 50+
entscheidet über Beschwerden gem. § 4.
kann die Auflösung des Vereins beschließen
kann Arbeitsgruppen bilden; die Form regelt der Vorstand

Die Jahreshauptversammlung nimmt zusätzlich den Arbeitsbericht, den Kassenbericht des Vorstands und den Bericht der Revisoren entgegen und erteilt Entlastung.

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandvorstizenden oder bei Verhinderung von einem/einer der beiden Vertreter/innen geleitet.
Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder oder der Beschluss der Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und Mitgliederverwaltungsmitarbeiter/in.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Bei Nachwahlen dauert die Amts- periode bis zum Ende der regulären Amtszeit. Über 50jährigen Personen darf im Vorstand arbeiten.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gibt es für einen Posten mehrere Bewerber, so ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dies gilt auch bei ei- nem zweiten Wahlgang wegen Stimmengleichheit. Werden die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht, wird die Wahl wiederholt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom/von der Vorsitzenden und einem/einer der beiden Stellvertreter/ innen oder von den beiden gleichberechtigten Stellvertreter/innen vertreten.
Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederver- sammlung ergeben. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung von einem/einer der beiden Stellvertreter/innen zu unterschreiben.

Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung von einem/einer der beiden Stellvertre- ter/innen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal einberufen.
Der Vorstand ist darüber hinaus einzuberufen, wenn 2 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe beim/bei der Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung bei einem/einer der bei den Stellvertreter/innen schriftlich beantragen. Zur Beschlussfassung genügt die Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung von einem/ einer der beiden Stellvertreter/innen und weiterer Vorstandsmitglieder.

Die erschienenen Mitglieder beschließen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Finanzierung

Die finanziellen Aufwendungen des GC 50+ sollen durch Beiträge, Spenden oder über öffentliche Zuwendungen ge- deckt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu- wendungen aus Mitteln des GC 50+. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Ausnahmen sind erstattungsfähige Auslagen, z.B. Fahrtkosten bei auswärtigen Terminen, die im Auftrag des Vereins wahrgenommen werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des GC 50+ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Revisoren prüfen die Kassen- und Rechnungsführung und legen das Ergebnis der Revision dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung vor.

§10 Auflösung

Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des GC 50+ fällt das Vermögen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Taubblinden e.V. und des Taubblindenvereins Baden-Württemberg für Zwecke der Altenhilfe zu.

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 1. Juni 2012 beschlossen

Satzung gibt auch in PDF, hier unten könnt Ihr herunterladen: